Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Barsinghausen und Umgebung e.V.. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wennigsen/Deister eingetragen.
2. Er ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes Niedersachsen im Deutschen Tierschutzbund.
3. Er hat seinen Sitz in Barsinghausen. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet der Städte Barsinghausen und Gehrden sowie der Gemeinde Wennigsen.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Vertretung des Tierschutzgedankens in jeder Hinsicht.
2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt, ihr Wohlergehen gefördert, Tierquälereien oder Tiermisshandlungen erforderlichenfalls auch durch Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters verhütet werden. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens zehn Jahre alt sein. 3. Über Aufnahme von Vereinsmitgliedern bzw. über die Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Offenbarungspflicht für Ablehnungsgründe besteht im einzelnen Falle nicht.
4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der mittels Einschreibebrief nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden kann;
b) durch Ausschluss;
c) durch Tod.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist;
b) wenn es den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; aus diesen Gründen kann auch die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
7. Über Ausschluss eines Mitgliedes bzw. über Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs massgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammung mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluss ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Ab Eröffnung des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

§ 4 – Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zwecke des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem um Aufnahme Nachsuchenden fest.
4. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten und nach Möglichkeit unbar zu zahlen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und aussergerichtlich nach aussen vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder nach entsprechender Absprache mit ihm Gebrauch zu machen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB (1. und 2. Vorsitzender) bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 7 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung beschliesst insbesondere über Satzungsänderungen, Wahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer,Beitragsfestsetzung, Ausschliessung eines Mitgliedes, Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn dies von wenigstens 1/5 der Mitglieder verlangt wird.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung erfolgen. Sie muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekanntgemacht werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäss einberufen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
6. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über sie ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung, der durch sämtliche erschienenen Mitglieder einstimmig gefasst wird.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Niedersachsen e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Diese Satzung ist eine Änderung der Satzung vom 5.Nov.1986 mit den Änderungen vom 9.Nov.2002. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 21.Jan.2006 in Barsinghausen beschlossen